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Scharfschützenverein Heyerode 1900 e.V.

Satzung des SSV Heyerode 1900 e.V.

Beschlossen in der Versammlung am 19.01.2001

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen Scharfschützenverein Heyerode 1900 e.V., im folgenden SSV Heyerode genannt. Er wurde am 16.06.1990 in Heyerode gegründet, ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mühlhausen unter der Nummer VR 65 eingetragen und hat seinen Sitz in Heyerode. Er ist eine freiwillige Vereinigung von an Schießsport interessierten Personen. Er ist Mitglied im Thüringer Schützenbund und im Landessportbund Thüringen. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, sofern deren Satzung nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung steht. Auf Grund der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise, für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

§ 2 Ziel und Zweck

Ziele und Zwecke des SSV Heyerode sind:

1.Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln, der Sportordnung und Wettkampfordnung des Thüringer Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes

·    Förderung des Schützenbrauchtums und Wahrung seiner Traditionen

·    Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

 

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:

-  Förderung des Sportschießen

-  Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen

-  Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

-  Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen

-  Förderung des Schützenbrauchtum und seiner Traditionen

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

1.                Der SSV Heyerode ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral, fördert die olympische Idee und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO.

2.                Der SSV Heyerode verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Er ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

3.                Haushaltsmittel des SSV Heyerode dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des SSV Heyerode fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.               Sämtliche Mitglieder der Organe des SSV Heyerode sowie seiner Ausschüsse üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

1.                Der SSV Heyerode kann seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe regeln Er gibt zu diesem Zwecke insbesondere eine:

·    Geschäftsordnung

·    Jugendordnung

·    Ehrenordnung

1.               Diese Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Organe des SSV Heyerode sind für die Organe und Mitglieder verbindlich.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft und deren Erwerb

1.                Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die die Pflege des Schießsportes betreiben und die Satzung nach den Grundsätzen dieser Satzung § 3 anerkennen.

2.                Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben

3.                Aufnahmeanträge müssen beim Vorstand eingereicht werden. Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme

4.               Ehrenmitglieder des SSV Heyerode sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben und durch die Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind

§ 7 Rechte der Mitglieder

1.                Die Mitglieder üben Ihr Mitgliedschaftsrecht in der Vollversammlung aus.

2.                Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.

3.                Die Mitglieder sind berechtigt, die Sportstätten, die Sportgeräte, die Vereinsräume sowie die Beratung des SSV Heyerode in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen

4.               Die Mitglieder haben das Recht, an den vom SSV Heyerode durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibungen des Ausrichters anerkennen und Ihre Pflichten gemäß § 9 der Satzung erfüllt haben

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1.                Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SSV Heyerode zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mit zu wirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen

2.               Die Mitglieder haben die Pflicht, den von der Vollversammlung festgelegten Jahresbeitrag und sonstige beschlossene Abführungen pünktlich zu entrichten. Solang diese Zahlungspflichten nicht erfüllt sind, ruht das Stimmrecht.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1.                Die Mitgliedschaft im SSV Heyerode endet durch Austritt, Ausschluss und Auflösung.

2.                Der Austritt ist nur zum Quartalsende zulässig und muss dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt werden.

3.                Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise gegen seine in § 7 aufgeführten Pflichten verstößt.

4.                Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerer Weise gegen seine in § 7 aufgeführten Pflichten verstößt.

5.                Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Betroffenen ist rechtlich Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und zur Äußerungspflicht sechs Wochen einzuräumen. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Mitglied Einspruch bei der nächsten Vollversammlung zu, die dann entscheidet.

6.               Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum SSV Heyerode ergeben, verloren Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 10 Organe des SSV Heyerode

Organe des SSV Heyerode sind:
 

·    die Vollversammlung

·    der Vorstand

·    der Jugendvorstand

·    der Ehrenrat

§ 11 Die Vollversammlung

1.                Die Vollversammlung ist das oberste Organ des SSV Heyerode und setzt sich zusammen aus:

·    den Mitgliedern

·    den Ehrenmitgliedern

2.                Die Vollversammlung ist zuständig für:

·    Entgegennahme der Berichte mit Aussprache

·    Entlastung des Vorstandes

·    Neuwahl des Vorstandes ( mit Ausnahme des Jugendleiters )

·    Neuwahl der Mitglieder des Ehrenrates

·    Neuwahl der Kassenprüfer

·    Beschlussfassung über grundlegende Angelegenheiten des SSV Heyerode insbesondere über Satzungsänderungen und Anträge.

·    Festlegung der Beitragshöhe für das kommende Jahr

3.                Die Vollversammlung wird einberufen vom Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung wird ortsüblich bekannt gegeben. Eine außerordentliche Vollversammlung wird einberufen, wenn es dis Interesse des SSV Heyerode erfordert, oder die Mitglieder mit 50 % ihrer möglichen Stimmen, dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die außerordentliche Vollversammlung ist innerhalb 14 Tagen nach Eingang vom Vorstand einzuberufen.

4.                Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5.                Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Für Beschlüsse, die Satzungsänderungen beinhalten, ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6.                Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.                Die Vollversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

§ 12 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

·    der Vorsitzende (erster Schützenmeister)

·    sein Stellvertreter (zweiter Schützenmeister)

·    der Schatzmeister

·    der Schriftführer

·    der Sportleiter

·    ein Beisitzer

·    der Jugendleiter

2.                Die Mitglieder des Vorstandes, außer dem Jugendleiter, werden von der Vollversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlen sind getrennt durchzuführen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind schriftlich zu wählen Wird bei der Wahl des Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erhält. Für die übrigen Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Steht bei der jeweiligen Wahl nur ein Kandidat zur Verfügung kann offen gewählt werden.

3.                Der l. Schützenmeister, der zweite Schützenmeister und der Schatzmeister vertreten den SSV Heyerode gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB.

4.                Der Vorstand verwaltet das Vermögen des SSV Heyerode und erledigt die Geschäfte nach der Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und der erste Schützenmeister darunter sind. Dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlagen ist Sorge zu tragen. Dem Sportleiter obliegt der Sportbetrieb. Er ist zuständig für die sportorganisatorische Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf Vereinsebene. Er beruft die Kader und sichert deren Teilnahme an Vereinsübergreifenden Wettkämpfen. Er ist zuständig für die Aus- und Fortbildung der Übungsleiter und Trainer sowie Kampfrichter. Der Jugendleiter hat besonders die Interessen der Jugend zu vertreten. Der Vorstand ist der Vollversammlung Rechenschaft schuldig.

5.                Der Vorstand gibt sich zur Regelung der laufenden Arbeit eine Geschäftsordnung.

6.               Er ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

§13 Der Jugendvorstand

1.                Dem Jugendvorstand gehören an:

·    der Jugendleiter

·    sein Stellvertreter

·    zwei Jugendsprecher

2.               Die Jugend gibt sich eine Jugend Ordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand des SSV Heyerode bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und Richtlinien des SSV Heyerode arbeitet der Jugendvorstand in eigener Verantwortung.

§ 14 Der Ehrenrat

1.                Der Ehrenrat wird von der Vollversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2.                Den Vorsitzenden wählt der Ehrenrat aus seiner Mitte

3.                Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Vorstandes angehören und umgekehrt

4.                Der Ehrenrat ist zuständig für:

·    die Klärung, Beilegung und eventuelle Ahndung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern

·    die Klärung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Organe und Ausschüsse des SSV Heyerode

·    die Untertreibung von Beschlussvorlagen für den Vorstand die sich als Schlussfolgerung aus verhandelten Anträgen ergeben

·    Vorschläge für Ehrungen von Mitgliedern sowie bewährter Förderer des Schießsports

5.                Grundlagen für Entscheidungsfindungen des Ehrenrates sind:

·    die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes

·    die Satzungen des SSV Heyerode, des TSB und des LSB

·    die Sportordnungen des TSB und des DSB sowie die internationale Wettkampfregeln

§ 15 Haushalt und Finanzen

1.                Für jedes Geschäftsjahr ist durch den Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der von der Vollversammlung zu bestätigen ist.

2.                Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

3.               Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

§ 16 Buch und Kassenprüfer

1.                Durch die Vollversammlung werden drei Buch- und Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe die Jahresabrechnung des SSV Heyerode zu prüfen, sowie der Vollversammlung zu berichten. Sie haben das Recht während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen.

2.               Die Kassenprüfungen sind einmal durchzuführen.

§ 17 Auflösung des SSV Heyerode

1.                Die Auflösung des SSV Heyerode kann nur durch die Vollversammlung des SSV Heyerode erfolgen Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung einzureichen. Der Vorstand setzt ihn erst nach Behandlung und entsprechender Beschlussfassung mit der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung.

2.                Zur Gültigkeit: des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmberechtigten der Vollversammlung erforderlich.

3.               Im Falle der Auflösung des SSV Heyerode oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein, zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, vorhandenes Vermögen, an die Katholische Kirchgemeinde Heyerode zu übergeben.

§ 18 Gerichtsort

Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem SSV Heyerode, seinen Organen und seinen Mitgliedern ist Mühlhausen/Thüringen.

 

Geändert am 29.01.2016  in Heyerode